Vor einem gerichtlichen Umgangsverfahren muss keine außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamts versucht werden (18.12.2020) Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden, den Streit mit Hilfe des Jugendamts außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 UF 139/20)