Kostentragungspflicht für Umgangsverfahren bei Verschweigen des Drogenkonsums (20.05.2022) Verschweigt der Beteiligte eines Umgangsverfahrens seinen Drogenkonsum, so kann ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Kosten auferlegt werden. Denn in diesem Fall hat der Beteiligte schuldhaft eine unwahre Angabe über eine wesentliche Tatsache gemacht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2022 - 12 UF 32/22)